AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Geschäftsbeziehung zwischen Up & Down Transporte GmbH und dem Besteller gelten die nachfolgenden AGB - Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Up & Down Transporte GmbH nicht an, es sei denn, Up & Down Transporte GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Ergänzend zu diesen AGB gelten die ADSp in ihrer jeweils geltenden Fassung.

1. Leistungsumfang/ Zusatzleistungen
Up & Down Transporte GmbH führt unter Wahrung der Interessen des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Neben der Besorgung von Beförderungen führt Up & Down Transporte GmbH auch die Lagerhaltung durch, wobei Up & Down Transporte GmbH hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters anwendet.

Up & Down Transporte GmbH wird als Spediteur tätig, ist also berechtigt zur Durchführung der Transporte Frachtführer einzusetzen. Das Recht, die Beförderungen selbst durchzuführen, bleibt hiervon unberührt. Up & Down Transporte GmbH ist berechtigt, Beiladungen vorzunehmen und das Gut gemeinsam mit anderem Frachtgut befördern zu lassen.

Bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, sowie Erweiterungen des Leistungsumfanges durch den Absender nach Vertragsabschluß sind von der Vergütungsabrede nicht erfasst. Für derartige Tätigkeiten kann Up & Down Transporte GmbH eine orts- und verkehrsübliche zusätzliche Vergütung verlangen. nach oben

2. Geltung der ADSp
Up & Down Transporte GmbH arbeitet im Übrigen auf der Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

Gemäß Ziffer 24.1 ADSp ist die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) bei einer verfügten Lagerung begrenzt € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, höchstens € 5.000 je Schadenfall.

3. Umzugstransporte
Hat der Vertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 451 ff. HGB. Gemäß § 451 f HGB erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

3.1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist.

3.2. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. nach oben

3.4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. nach oben

4. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt oder verpflichtet. nach oben

5. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl. nach oben

6. Beförderungssichere Verladung und Verpackung
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, ist der Absender verpflichtet, für die beförderungssichere Ladungssicherung und Verpackung des Frachtgutes Sorge zu tragen. Insbesondere ist der Absender verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern und beförderungssicher zu verpacken. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung und Verpackung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. Sind Mitarbeiter des Spediteurs bei der Ladungssicherung und/oder Verpackung behilflich, begründet dieses keine Übernahme der gesetzlichen Pflichtenverteilung nach §§ 411 und 412 HGB.nach oben

7. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Ansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. nach oben

8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. nach oben

9. Transportwege
Sämtliche Transportwege müssen dem Spediteur uneingeschränkt zur Verfügung stehen und geeignet sein das Transportgut ungehindert bewegen zu können. Dem Auftraggeber bekannte Schwachstellen und Empfindlichkeiten an Treppen, Holzböden, Fliesenböden etc. müssen dem Spediteur bekannt gegeben werden. Sollten die Mitarbeiter des Spediteurs oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, dass eine weitere Person notwendig ist, um dieses zu transportieren, und wurde dieses vom Auftraggeber im Auftrag nicht berücksichtigt, so werden diese Arbeiten mit einem Stundensatz von EUR 40,00/ Mann inkl. MwSt. berechnet. Es wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet. Klaviere werden in der Regel mit 2 Personen transportiert und Flügel mit 3-4 Personen. nach oben

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Wuppertal. Für Streitigkeiten aus nationalen Beförderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.